- Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2020
- Verbandsversammlung 03/2019
- Verbandsversammlung 02/2019
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2020
Auf der Grundlage von:
§ 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i. V. mit § 95a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und §§ 16 ff der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der jeweils geltenden Fassung
hat die Verbandsversammlung des AZV Delitzsch auf Ihrer Sitzung am 25.11.2019 die nachfolgende Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2020 (PDF 1,1 MB) beschlossen.
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 wird festgesetzt:
1. im Erfolgsplan mit den | ||||
Erträgen von | 5.931 | T€ | ||
Aufwendungen von | 4.817 | T€ | ||
Voraussichtlicher | ||||
Jahresüberschuss | 1.114 | T€ | ||
2. im Liquiditätsplan mit den Mittelzu- und Mittelabfluss aus | ||||
laufender | | |||
Geschäftstätigkeit | 2.822 | T€ | ||
der | ||||
Investitionstätigkeit | -2.539 | T€ | ||
der | ||||
Finanzierungstätigkeit | -498 | T€ | ||
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§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für 2020 beträgt 0 T€.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 531 T€.
§ 4
Von den Mitgliedsgemeinden beträgt die Umlage für die Betriebskosten der Niederschlagswasserentsorgung für öffentliche Verkehrsflächen:
Stadt Delitzsch | 372.438,50 € | |
Gemeinde Wiedemar | 53.370,50 € | |
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§ 5
Von den Mitgliedsgemeinden beträgt die Straßenentwässerungsinvestitionsumlage:
Stadt Delitzsch | 205.750,00 € | |
Gemeinde Wiedemar | 0 € | |
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Delitzsch, den 26.11.2019
Möller
Verbandsvorsitzende
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Berbindung mit §4 Absatz 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Wirtschaftsplan 2020 liegt vom 09.12.2019 bis 17.12.2019 zu den Dienstzeiten in der Geschäftsstelle des AZVD, Beerendorfer Str. 1, 04509 Delitzsch zu jedermanns Einsichtnahme aus.